AGB / Datenschutz
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Allgemeine Auftragsbedingungen der Firma:
KODE Übersetzungen, Dossenheim
1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Firma
KODE Übersetzungen (im weiteren Übersetzer) und ihren Auftraggebern
(Kunden), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den
Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe
über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten
(Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere
Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der Übersetzung
ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der
Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung
notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe
dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers,
Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.). (3) Fehler, die
sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
3. Ausführung und Mängelbeseitigung
(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine
Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt
worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein
verständliche Version übersetzt. Insofern der Auftraggeber die Verwendung
bestimmter Terminologien und Formulierungen im übersetzten Zieldokument
durch entsprechende schriftliche Zusätze bei der Beauftragung des Projektes
gefordert hat, muss der Übersetzer dieser Forderung uneingeschränkt
nachkommen.
(2) Jedes im Rahmen eines Übersetzungsprojektes vom Auftraggeber übersandte
Ausgangsdokument wird vom Übersetzer als endgültige Fassung angesehen.
Falls der Auftraggeber den Inhalt einzelner oder aller Dokumente nach Projektbeginn
oder nach Projektende ändert und diesbezüglich vom Übersetzer
eine Aktualisierung der bereits begonnenen bzw. abgeschlossenen Übersetzung
wünscht, ist dies nur auf der Grundlage eines gesonderten Projektes möglich
und daher nicht im Preis des ursprünglichen Übersetzungsprojektes
inbegriffen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind die Lieferfristen
ebenfalls neu zu verhandeln.
(3) Der Übersetzer ist dazu verpflichtet, die Dokumente des Auftraggebers
mit der größtmöglichen Sorgfalt und Qualität zu übersetzen
und darf dabei ohne entsprechende Vereinbarung keinerlei Kürzungen, Erweiterungen,
Auslassungen oder Veränderungen am jeweiligen Ausgangstext des Auftraggebers
vornehmen. Dennoch akzeptiert der Auftraggeber, dass der Übersetzer aufgrund
stilistischer, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen der jeweiligen
Ausgangs- und Zielsprache überall dort Änderungen an den in den
Ausgangsdokumenten enthaltenen Formulierungen vornehmen darf, wo die im Ausgangstext
verwendete Formulierung im betreffenden sprachlich-stilistischen Kontext exzeptionell,
stark bildhaft oder in der Zielsprache uneindeutig oder nicht sinngemäß
reproduzierbar ist.
(4) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte
oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene
Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich
des Übersetzers.
(5) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen,
nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung
der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch den Übersetzer.
Dabei muss der Auftraggeber dem Übersetzer den konkreten Umfang sowie
die genauen Einzelheiten der Beanstandung/en mitteilen, damit der Übersetzer
diese zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers beheben kann. Für
die Nacharbeit ist dem Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene Frist
einzuräumen. Der Auftraggeber muss die vom Übersetzer übersetzen
Zieldokumente in eigener Verantwortung prüfen und dem Übersetzer
etwaige Mängel binnen 14 Tagen nach der Übersendung der betreffenden
Zieldokumente schriftlich anzeigen.
(6) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige
nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen
ist. Etwaige Mängel, die vom Auftraggeber nach dieser Frist festgestellt
und angezeigt werden, müssen nicht mehr vom Übersetzer korrigiert
werden und fallen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
(7) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind
bindend. Der Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht
die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der
Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber
eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Als höhere Gewalt gelten Streiks,
Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen,
Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen
von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie
jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen
oder nachlässigen Verhalten des Übersetzers resultiert und diesem
eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung
des beauftragten Übersetzungsprojektes unmöglich macht. Weitergehende
Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
4. Haftung
(1)Die Haftung des Übersetzers für jegliche direkte oder indirekte
Schäden, die aus seiner Übersetzungsarbeit resultieren, ist auch
für den Fall, dass es sich dabei um eine direkte oder indirekte Verletzung
zivil- oder strafrechtlicher Umstände handelt, im Höchstfall auf
den Gesamtpreis der für das betreffende Projekt vom Übersetzer erstellten
und an den Auftraggeber übersandten Rechnung beschränkt.
(2) Für eine eventuell nachteilige Auslegung zweideutiger Textstellen,
die bereits im zu übersetzenden Ausgangsdokument vorhanden waren, kann
der Übersetzer nicht haftbar gemacht werden. Darüber hinaus kann
der Übersetzer nicht vom Käufer der mündlichen oder schriftlichen
Übersetzungen für Fehler, Auslassungen, die falsche Verwendung von
Redewendungen oder sonstige Fehler haftbar gemacht werden, die er nicht vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust
der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der
Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
(4) Der Auftraggeber muss seiner Verantwortung zur Sorgfaltspflicht stets
unumschränkt nachkommen und kann den Übersetzer nicht für die
rechtlichen Ansprüche Dritter haftbar machen.
5. Geheimhaltung
Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen
zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden.
6. Vergütung
(1) Mit der Rückgabe des übersetzten Projektes erstellt und übersendet
der Übersetzer eine Rechnung für das betreffenden Übersetzungsprojekt
an den Auftraggeber. Dabei wird zurzeit gemäß §19 Abs.1 UstG
keine Mehrwertsteuer berechnet. Der Auftraggeber begleicht die betreffende
Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Erstellung durch den Übersetzer.
Der Auftraggeber kann dem Übersetzer den zu begleichenden Rechnungsbetrag
entweder per personengebundenem Verrechnungsscheck an dessen Postanschrift
oder durch eine Überweisung auf das in der Rechnung festgelegte Bankkonto
des Übersetzers zur Zahlung anweisen. Insoweit möglich und erforderlich
trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Bankgebühren, mindestens
jedoch den ihn betreffenden Anteil dieser Gebühren. Andere Zahlungsmodalitäten
wie beispielsweise Ratenzahlung gelten nur, insofern diese vor Projektbeginn
zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer schriftlich vereinbart wurden.
(2) Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuß
verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv
notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen
Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
(3) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art
und Schwierigkeitsgrad angemessene und übliche Vergütung geschuldet.
Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und
üblich.
7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, verbleibt das Urheberrecht
an allen übersetzten Dokumenten, die der Übersetzer dem Auftraggeber
übersendet, beim Übersetzer. Der Übersetzer macht diesbezüglich
alle moralischen Ansprüche hinsichtlich des Urheberrechts geltend.
8. Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten
nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam,
wenn sie dem Übersetzer gegenüber schriftlich erklärt wurde.
(2) Im Falle einer schriftlichen Auftragsstornierung muss der Auftraggeber
den bereits fertig gestellten Teil des Auftrags vergüten.
9. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers. (2) Die
Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen nicht berührt.
Dossenheim, 01.09.2006